FAQ-Liste zum Angebot „Notbetreuung“, Stand 20. April 2020
Allgemeiner
Hinweis: Diese
FAQ-Liste wird fortlaufend aktualisiert.
Welche Kinder dürfen die angebotene Notbetreuung
besuchen?
Hierfür
bietet die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen (MAGS) veröffentlichte Leitlinie zur Bestimmung des
Personals kritischer Infrastrukturen Orientierung. Dieses Notbetreuungsangebot gilt
für alle Kinder von Eltern der genannten Berufsgruppen (sog. Personen in
Bereichen der kritischen Infrastrukturen) insbesondere von Klasse 1 bis Klasse
6.
Zudem dürfen
Schülerinnen und Schüler und Schüler die Notbetreuung besuchen, wenn wegen
einer Kindeswohlgefährdung eine Aufnahme in die Notbetreuung erforderlich ist.
Die Kinder
sollten keine Zeichen einer Atemwegsinfektion aufweisen. In den Familien
bzw. im häuslichen Umfeld sollten aktuell keine infektiösen Erkrankungen
vorhanden sein, z.B. Magen-Darm-Infektionen. Die Kinder sollten täglich auf
entsprechende Symptome überprüft und ggf. in die häusliche Betreuung geschickt
werden.
Wer trifft die Entscheidung zur Teilnahme eines Kindes
an der Notbetreuung?
Die
Entscheidung, ein Kind zur Notbetreuung in der Schule aufzunehmen, richtet sich
nach einer Leitlinie des Gesundheitsministeriums vom 15. März 2020 in
Verbindung mit den Schul-Mails des Ministeriums für Schule & Bildung Nr. 5,
Nr. 6 und Nr. 8 vom 16., 17. März 2020 und 20. März 2020. Grundlage einer
solchen Entscheidung ist der schriftliche Nachweis (oder die Zusicherung der
Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber des betreffenden
Elternteils oder der Alleinerziehenden, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für
das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist
(Unabkömmlichkeit) und eine anderweitige Kinderbetreuung nicht möglich ist. Ein
Nachweis beider Elternteile ist nicht mehr erforderlich.
Welchen Nachweis müssen Eltern über die Zugehörigkeit
zu einer der genannten Berufsgruppen erbringen?
Es bedarf
einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers gemäß der Leitlinie des MAGS
zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen, dass deren Präsenz am
Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur
notwendig ist und eine anderweitige Kinderbetreuung nicht möglich ist.
Gehören Beschäftige, die in der Notbetreuung oder im Unterricht
oder zur Wahrnehmung erforderlicher Dienstgeschäfte in Sinne der
Coronabetreuungsverordnung tätig sind, zu den oben definierten Berufsgruppen?
Ja, wenn
diese tatsächlich eine Betreuungsaufgabe wahrnehmen.
Kann eine Person mit Notbetreuungsanspruch, die die
Notbetreuung zunächst anders regeln kann bzw. nicht dauerhaft eingesetzt werden
muss, auch zu einem späteren Zeitpunkt Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn
Bedarf entsteht?
Ja, die
Notbetreuung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Anspruch genommen
werden, sofern ein Elternteil zu den oben definierten Gruppen der kritischen
Infrastruktur gehört und keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Dazu
gelten die o.g. Regelungen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig
mit der jeweiligen Schulleitung in Verbindung zu setzen, damit die
Notbetreuungsangebote und der Personaleinsatz entsprechend geplant werden
können. Aus Infektionsschutzgründen sollen die an der Notbetreuung
teilnehmenden Kinder ansonsten nur noch durch im eigenen Haushalt lebende
Personen (dadurch Vermeidung neuer/weiterer Infektionsketten) gemäß den
geltenden Empfehlungen des RKI betreut werden, um sowohl das Personal der
Notbetreuung wie auch das Personal der kritischen Infrastrukturen zu schützen.
Findet an jeder Schule ein Notbetreuungsangebot statt?
Ja, jede
Schule organisiert diese Notbetreuung für die eigenen Schülerinnen und Schüler.
Damit sind alle Schulen mit entsprechenden Jahrgangsstufen (Klassenstufen 1-6)
für dieses Notbetreuungsangebot offen zu halten. Dabei sollen die
Zusammensetzung der Betreuungsgruppen an den bisherigen Klassenverbänden
ausgerichtet werden, um dem Infektionsschutz Rechnung zu tragen (Durchmischung
verhindern). Aus hygienischer Sicht ist eine Gruppengröße von bis zu fünf
Kindern zusammen mit einer Betreuungskraft anzustreben. Abweichungen hiervon
nach oben sind situationsbedingt möglich, sollten jedoch schriftlich
dokumentiert werden.
An welchen Standorten findet das Notbetreuungsangebot
statt?
An allen
Schulstandorten findet das Notbetreuungsangebot statt. Schulstandorte sollen
nicht zusammengelegt werden, um keine neuen Übertragungswege für das Virus zu
schaffen.
Wie ist das Angebot ausgestaltet?
Die genaue
Ausgestaltung des Angebots wird vor Ort geregelt. Es handelt sich um ein
Betreuungsangebot, es findet kein regulärer Unterricht statt. Der zeitliche
Umfang orientiert sich daran, in welchem Umfang die betroffenen Schülerinnen
oder Schüler im Normalbetrieb die Schule besuchen.
Die durch
die Weisung des MAGS für die Notbetreuung weiterhin geöffneten Schulräume
inklusive der Räumlichkeiten der Pädagogischen Übermittagbetreuung und des
Offenen Ganztags (sofern sie sich auf dem Schulgelände befinden) und der
Schulhöfe sollen für die Notbetreuung genutzt werden, um ein möglichst
abwechslungsreiches Angebot für die Schülerinnen und Schüler zu gestalten. Wenn
immer möglich, sollten auch Bewegungsmöglichkeiten und Bewegungsanreize
geschaffen werden. Dabei müssen jedoch neue Kontaktnetze vermieden werden (z.B.
keine gemeinsamen sportlichen Aktivitäten aller Kinder der
Notbetreuung), die Regelungen des Infektionsschutzes sind zu beachten.
Schulfremde Gruppen dürfen sich aufgrund der Regelungen der Landesregierung
hinsichtlich der Schließung von Spielplätzen u.ä. nicht auf dem Schulgelände
aufhalten. Zudem ist darauf zu achten, Begegnungen mit Schülerinnen und
Schülern zu vermeiden, die sich im Rahmen der Wiederaufnahme unterrichtlicher
Angebote auch in der Schule befinden (z.B. auf dem Schulhof).
Selbstverständlich
können auch die aufgrund der Unterrichtsaussetzung angepassten Angebote der
Öffentlich-rechtlichen Fernsehsender genutzt werden.
Wer betreut die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der
Notbetreuung?
Die
Einteilung der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung, die des
sonstigen Betreuungspersonals obliegt dem jeweiligen Anstellungsträger. Bei der
Einteilung ist jeweils zu beachten, dass Lehr- und weitere Betreuungskräfte,
die 60 Jahre oder älter sind, Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen oder
aber in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko haben, nicht für die
Notbetreuung eingesetzt werden sollten. Schwangere sowie Lehrerinnen und
sonstige Mitarbeiterinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz
befinden, dürfen nicht zur Notbetreuung herangezogen werden.
Können für die Notbetreuung der Kinder gebündelte
Notgruppen gebildet werden?
Grundsätzlich
nein. Aus Infektionsschutzgründen ist es zwingend erforderlich, die Kinder in
den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen zu belassen und mit dem bisherigen
Personal zu betreuen. Betreuungspersonen dürfen ihre eigenen Kinder nicht mit
in die von ihnen zu betreuende Einrichtung bringen. Diese Maßgabe beruht auf
Empfehlungen des für Gesundheit zuständigen Ministeriums als auch von Virologen.
Damit soll vermieden werden, dass neue Kontaktnetze entstehen. D.h., dass
Kinder oder deren Eltern, die bisher keine Sozialkontakte zueinander hatten,
nun neue aufbauen. Dies würde nach Auskunft von Virologen die Ausbreitung der
Infektionen weiter befeuern. Für die konkrete Umsetzung heißt dies: Eine
getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher
keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat. Sollten
bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreuung
erfolgen.
Was kostet das Angebot der Notbetreuung?
Für das
Notbetreuungsangebot entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Fließen die Zuschüsse durch das Land und die Kommunen
weiter?
Das Land
wird auch weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Auch die
Kommunalen Spitzenverbände haben zugesagt, dass ihre Zuschüsse weiter fließen
werden. Das bedeutet, dass Zuschüsse an die Träger nicht gekürzt werden, auch
wenn das Personal derzeit nicht im normalen Umfang eingesetzt werden kann.
Welche Zeiträume werden durch die Notbetreuung
abgedeckt?
Die
Notbetreuung an den Schulen erstreckt sich ab dem 23. März 2020 an allen
Wochentagen auf den Zeitraum des Schulbetriebs, wie dieser an der jeweiligen
Schule stattfinden würde. Dies schließt sowohl die Pädagogische
Übermittagbetreuung wie Angebote des Offenen und Gebundenen Ganztags und andere
Betreuungsangebote ein, sofern diese auch bisher an der Schule vorhanden sind.
Findet auch am Wochenende eine Notbetreuung statt?
Die
Notbetreuung am Wochenende endet in der 17. Kalenderwoche. Bereits am
25./26.04. 2020 findet keine Wochenendnotbetreuung statt.
Findet auch in den Ferien und an Feiertagen eine
Notbetreuung statt?
Nein. Mit
dem Ende der Osterferien endet zunächst auch die Notbetreuung in Ferienzeiten.
An den kommenden Feiertagen (01.05.2020, 21.05.2020, 01.06.2020, 11.06.2020) findet
ebenfalls keine Notbetreuung statt. Da der Pfingstdienstag (02.06.2020) ist ein
offizieller Ferientag ist, findet auch hier keine Notbetreuung statt.
Die
beweglichen Ferientage am Freitag, 22.05.2020 und Freitag, 12.06.2020 werden
als solche ausgesetzt, d.h. es sind Unterrichtstage, an denen auch Notbetreuung
stattfindet.
Muss der Schulleiter/die Schulleiterin während der
gesamten Notbetreuungszeit vor Ort sein?
Nein, die
Schulleiterin/der Schulleiter muss nicht immer vor Ort sein.
Gelten schulische Schließzeiten wie Pädagogische Tage,
bewegliche Ferientage o.ä. auch für die Notbetreuung?
Nein. Diese
schulinternen Termine sind abzusagen, die Notbetreuung ist durchgängig von
Montag-Freitag zu gewährleisten. Die oben stehenden Regelungen hinsichtlich der
Notbetreuung in Ferienzeiten und an Feiertagen gelten entsprechend. Der
Schulträger ist hierüber zu informieren.
In welchen Gruppen werden die Schülerinnen und Schüler
betreut?
Aus Gründen
des Infektionsschutzes sind die Notbetreuungsgruppen sollen im bisherigen
Klassenverband gebildet werden. Ausnahmsweise kann die Notbetreuung auch
jahrgangsbezogen erfolgen. Aus hygienischer Sicht ist eine Gruppengröße von bis
zu fünf Kindern zusammen mit einer Betreuungskraft anzustreben. Abweichungen
hiervon nach oben sind situationsbedingt möglich, sollten jedoch schriftlich
dokumentiert werden.
In welchen Räumen findet die Notbetreuung statt?
Durch die
allgemeine Weisung des MAGS vom 13. März 2020 sind die Schulräume für eine
solche Notbetreuung weiterhin geöffnet. Dies gilt auch für die Räumlichkeiten
der Pädagogischen Übermittagbetreuung, der OGS und weiterer Betreuungsangebote,
sofern diese sich auf dem Schulgelände befinden.
Als
ausreichende Raumgröße wird eine Mindestgröße für sinnvoll gehalten, die
ermöglicht, dass eine Abstandwahrung von 1,5 m für 6 Personen im Raum
ermöglicht wird. Hierbei sollte eine gute natürliche Belüftung durch Fensterlüftung
sichergestellt sein. Es müssen leicht zugängliche Handwaschplätze vorhanden
sein. Eine arbeitstägliche Reinigung insbesondere von Kontaktflächen muss vom
Schulträger sichergestellt werden. Mängel sind der zuständigen Schulaufsicht zu
melden.
Die Notbetreuungsangebote
finden am jeweiligen Schulstandort statt. Bis auf Weiteres sind Ausflüge,
Unternehmungen, Fahrten u.ä. nicht gestattet. Gleiches gilt für die mögliche
bisherige Nutzung externer Räumlichkeiten (z.B. Einnahme eines Mittagessens in
Altenheim, Nutzung von Räumlichkeiten in angrenzenden Kirchengemeinden u.ä.).
Es muss eine
intakte Sanitäranlage mit entsprechender Sanitärausstattung wie Seifenspender,
Papierhandtuchspender und Abfallabwurf vorhanden sein.
Welche Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte/Trägerpersonal
gibt es?
Auch in der
Notbetreuung sollen Ansteckungsgefahren möglichst minimiert werden. Allerdings
kann die Betreuung persönlich bekannter Kinder/Jugendlicher nicht mit dem
Zusammentreffen größerer Gruppen fremder Menschen in der Öffentlichkeit
gleichgesetzt werden. Nur infektionsfreie Kinder können an der Notbetreuung
teilnehmen. Hier kommt den Eltern die Verantwortung zu, Kinder auch außerhalb
der Notbetreuung von Infektionsherden fernzuhalten. Die Schulträger sind
aufgefordert, notwendige Hygienemaßnahmen (s.o.) in den Räumen zu
gewährleisten.
Die Kinder
sollten in die wichtigsten Hygieneregeln eingewiesen und diese regelmäßig
eingeübt werden. Hierzu zählen Husten und Niesen in den Oberarm
(Hustenetikette), richtiges Händewaschen und richtiges Naseputzen. Auch mit der
Toilettenhygiene sollten die Kinder vertraut sein.
Gibt es ein Mittagessen/weitere Verpflegung?
Dies ist vor
Ort gemeinsam mit dem Schulträger zu klären. Bei einer sehr geringen Anzahl
benötigter Mahlzeiten und/oder anderer Herausforderungen bei der vorhandenen
Catering-Infrastruktur sollen pragmatische Lösungen entwickelt werden.
Aus
hygienischen Gründen darf kein Austausch von Essgeschirr und -besteck zwischen
den Kindern stattfinden.
Dürfen externe Partner weiterhin in Schule mitarbeiten
bzw. externe Angebote genutzt werden?
Das
Notbetreuungsangebot wird von Lehrkräften und dem Personal des OGS-Trägers bzw.
dem Personal der sonstigen vorhandenen Betreuungsangeboten gewährleistet.
Weiteres Personal externer Partner (Sportvereine, Kultureinrichtungen,
Musikschulen, freiwillige/ehrenamtliche Helfer wie Lesepaten usw.) darf in der
Notbetreuung nicht eingesetzt werden.
Welcher Versicherungsschutz gilt für das
Notbetreuungsangebot?
Das
Notbetreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung. Es besteht
Unfallversicherungsschutz.
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