FAQ-Liste zur Notbetreuung 27.4.2020

Fragen und Antworten zur Notbetreuung 

FAQ-Liste zum Angebot „Notbetreuung“, Stand 20. April 2020
 
Allgemeiner Hinweis: Diese FAQ-Liste wird fortlaufend aktualisiert.

Welche Kinder dürfen die angebotene Notbetreuung besuchen?
Hierfür bietet die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) veröffentlichte Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen Orientierung. Dieses Notbetreuungsangebot gilt für alle Kinder von Eltern der genannten Berufsgruppen (sog. Personen in Bereichen der kritischen Infrastrukturen) insbesondere von Klasse 1 bis Klasse 6.
Zudem dürfen Schülerinnen und Schüler und Schüler die Notbetreuung besuchen, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung eine Aufnahme in die Notbetreuung erforderlich ist.
Die Kinder sollten keine Zeichen einer Atemwegsinfektion aufweisen. In den Familien bzw. im häuslichen Umfeld sollten aktuell keine infektiösen Erkrankungen vorhanden sein, z.B. Magen-Darm-Infektionen. Die Kinder sollten täglich auf entsprechende Symptome überprüft und ggf. in die häusliche Betreuung geschickt werden.

Wer trifft die Entscheidung zur Teilnahme eines Kindes an der Notbetreuung?
Die Entscheidung, ein Kind zur Notbetreuung in der Schule aufzunehmen, richtet sich nach einer Leitlinie des Gesundheitsministeriums vom 15. März 2020 in Verbindung mit den Schul-Mails des Ministeriums für Schule & Bildung Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 vom 16., 17. März 2020 und 20. März 2020. Grundlage einer solchen Entscheidung ist der schriftliche Nachweis (oder die Zusicherung der Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber des betreffenden Elternteils oder der Alleinerziehenden, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist (Unabkömmlichkeit) und eine anderweitige Kinderbetreuung nicht möglich ist. Ein Nachweis beider Elternteile ist nicht mehr erforderlich. 

Welchen Nachweis müssen Eltern über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Berufsgruppen erbringen?
Es bedarf einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers gemäß der Leitlinie des MAGS zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist und eine anderweitige Kinderbetreuung nicht möglich ist. 

Gehören Beschäftige, die in der Notbetreuung oder im Unterricht oder zur Wahrnehmung erforderlicher Dienstgeschäfte in Sinne der Coronabetreuungsverordnung tätig sind, zu den oben definierten Berufsgruppen?
Ja, wenn diese tatsächlich eine Betreuungsaufgabe wahrnehmen.

Kann eine Person mit Notbetreuungsanspruch, die die Notbetreuung zunächst anders regeln kann bzw. nicht dauerhaft eingesetzt werden muss, auch zu einem späteren Zeitpunkt Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn Bedarf entsteht?
Ja, die Notbetreuung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Anspruch genommen werden, sofern ein Elternteil zu den oben definierten Gruppen der kritischen Infrastruktur gehört und keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Dazu gelten die o.g. Regelungen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig mit der jeweiligen Schulleitung in Verbindung zu setzen, damit die Notbetreuungsangebote und der Personaleinsatz entsprechend geplant werden können. Aus Infektionsschutzgründen sollen die an der Notbetreuung teilnehmenden Kinder ansonsten nur noch durch im eigenen Haushalt lebende Personen (dadurch Vermeidung neuer/weiterer Infektionsketten) gemäß den geltenden Empfehlungen des RKI betreut werden, um sowohl das Personal der Notbetreuung wie auch das Personal der kritischen Infrastrukturen zu schützen.

Findet an jeder Schule ein Notbetreuungsangebot statt?
Ja, jede Schule organisiert diese Notbetreuung für die eigenen Schülerinnen und Schüler. Damit sind alle Schulen mit entsprechenden Jahrgangsstufen (Klassenstufen 1-6) für dieses Notbetreuungsangebot offen zu halten. Dabei sollen die Zusammensetzung der Betreuungsgruppen an den bisherigen Klassenverbänden ausgerichtet werden, um dem Infektionsschutz Rechnung zu tragen (Durchmischung verhindern). Aus hygienischer Sicht ist eine Gruppengröße von bis zu fünf Kindern zusammen mit einer Betreuungskraft anzustreben. Abweichungen hiervon nach oben sind situationsbedingt möglich, sollten jedoch schriftlich dokumentiert werden. 
                           
An welchen Standorten findet das Notbetreuungsangebot statt?
An allen Schulstandorten findet das Notbetreuungsangebot statt. Schulstandorte sollen nicht zusammengelegt werden, um keine neuen Übertragungswege für das Virus zu schaffen.

Wie ist das Angebot ausgestaltet?
Die genaue Ausgestaltung des Angebots wird vor Ort geregelt. Es handelt sich um ein Betreuungsangebot, es findet kein regulärer Unterricht statt. Der zeitliche Umfang orientiert sich daran, in welchem Umfang die betroffenen Schülerinnen oder Schüler im Normalbetrieb die Schule besuchen.
Die durch die Weisung des MAGS für die Notbetreuung weiterhin geöffneten Schulräume inklusive der Räumlichkeiten der Pädagogischen Übermittagbetreuung und des Offenen Ganztags (sofern sie sich auf dem Schulgelände befinden) und der Schulhöfe sollen für die Notbetreuung genutzt werden, um ein möglichst abwechslungsreiches Angebot für die Schülerinnen und Schüler zu gestalten. Wenn immer möglich, sollten auch Bewegungsmöglichkeiten und Bewegungsanreize geschaffen werden. Dabei müssen jedoch neue Kontaktnetze vermieden werden (z.B. keine gemeinsamen sportlichen Aktivitäten aller Kinder der Notbetreuung), die Regelungen des Infektionsschutzes sind zu beachten. Schulfremde Gruppen dürfen sich aufgrund der Regelungen der Landesregierung hinsichtlich der Schließung von Spielplätzen u.ä. nicht auf dem Schulgelände aufhalten. Zudem ist darauf zu achten, Begegnungen mit Schülerinnen und Schülern zu vermeiden, die sich im Rahmen der Wiederaufnahme unterrichtlicher Angebote auch in der Schule befinden (z.B. auf dem Schulhof).
Selbstverständlich können auch die aufgrund der Unterrichtsaussetzung angepassten Angebote der Öffentlich-rechtlichen Fernsehsender genutzt werden.

Wer betreut die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Notbetreuung?
Die Einteilung der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung, die des sonstigen Betreuungspersonals obliegt dem jeweiligen Anstellungsträger. Bei der Einteilung ist jeweils zu beachten, dass Lehr- und weitere Betreuungskräfte, die 60 Jahre oder älter sind, Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen oder aber in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko haben, nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden sollten. Schwangere sowie Lehrerinnen und sonstige Mitarbeiterinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen nicht zur Notbetreuung herangezogen werden. 

Können für die Notbetreuung der Kinder gebündelte Notgruppen gebildet werden?
Grundsätzlich nein. Aus Infektionsschutzgründen ist es zwingend erforderlich, die Kinder in den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen zu belassen und mit dem bisherigen Personal zu betreuen. Betreuungspersonen dürfen ihre eigenen Kinder nicht mit in die von ihnen zu betreuende Einrichtung bringen. Diese Maßgabe beruht auf Empfehlungen des für Gesundheit zuständigen Ministeriums als auch von Virologen. Damit soll vermieden werden, dass neue Kontaktnetze entstehen. D.h., dass Kinder oder deren Eltern, die bisher keine Sozialkontakte zueinander hatten, nun neue aufbauen. Dies würde nach Auskunft von Virologen die Ausbreitung der Infektionen weiter befeuern. Für die konkrete Umsetzung heißt dies: Eine getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat. Sollten bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreuung erfolgen.

Was kostet das Angebot der Notbetreuung?
Für das Notbetreuungsangebot entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Fließen die Zuschüsse durch das Land und die Kommunen weiter?
Das Land wird auch weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Auch die Kommunalen Spitzenverbände haben zugesagt, dass ihre Zuschüsse weiter fließen werden. Das bedeutet, dass Zuschüsse an die Träger nicht gekürzt werden, auch wenn das Personal derzeit nicht im normalen Umfang eingesetzt werden kann.

Welche Zeiträume werden durch die Notbetreuung abgedeckt?
Die Notbetreuung an den Schulen erstreckt sich ab dem 23. März 2020 an allen Wochentagen auf den Zeitraum des Schulbetriebs, wie dieser an der jeweiligen Schule stattfinden würde. Dies schließt sowohl die Pädagogische Übermittagbetreuung wie Angebote des Offenen und Gebundenen Ganztags und andere Betreuungsangebote ein, sofern diese auch bisher an der Schule vorhanden sind.

Findet auch am Wochenende eine Notbetreuung statt?
Die Notbetreuung am Wochenende endet in der 17. Kalenderwoche. Bereits am 25./26.04. 2020 findet keine Wochenendnotbetreuung statt.

Findet auch in den Ferien und an Feiertagen eine Notbetreuung statt?
Nein. Mit dem Ende der Osterferien endet zunächst auch die Notbetreuung in Ferienzeiten. An den kommenden Feiertagen (01.05.2020, 21.05.2020, 01.06.2020, 11.06.2020) findet ebenfalls keine Notbetreuung statt. Da der Pfingstdienstag (02.06.2020) ist ein offizieller Ferientag ist, findet auch hier keine Notbetreuung statt.
Die beweglichen Ferientage am Freitag, 22.05.2020 und Freitag, 12.06.2020 werden als solche ausgesetzt, d.h. es sind Unterrichtstage, an denen auch Notbetreuung stattfindet.

Muss der Schulleiter/die Schulleiterin während der gesamten Notbetreuungszeit vor Ort sein?
Nein, die Schulleiterin/der Schulleiter muss nicht immer vor Ort sein. 

Gelten schulische Schließzeiten wie Pädagogische Tage, bewegliche Ferientage o.ä. auch für die Notbetreuung?
Nein. Diese schulinternen Termine sind abzusagen, die Notbetreuung ist durchgängig von Montag-Freitag zu gewährleisten. Die oben stehenden Regelungen hinsichtlich der Notbetreuung in Ferienzeiten und an Feiertagen gelten entsprechend. Der Schulträger ist hierüber zu informieren.

In welchen Gruppen werden die Schülerinnen und Schüler betreut?
Aus Gründen des Infektionsschutzes sind die Notbetreuungsgruppen sollen im bisherigen Klassenverband gebildet werden. Ausnahmsweise kann die Notbetreuung auch jahrgangsbezogen erfolgen. Aus hygienischer Sicht ist eine Gruppengröße von bis zu fünf Kindern zusammen mit einer Betreuungskraft anzustreben. Abweichungen hiervon nach oben sind situationsbedingt möglich, sollten jedoch schriftlich dokumentiert werden.      
               
In welchen Räumen findet die Notbetreuung statt?
Durch die allgemeine Weisung des MAGS vom 13. März 2020 sind die Schulräume für eine solche Notbetreuung weiterhin geöffnet. Dies gilt auch für die Räumlichkeiten der Pädagogischen Übermittagbetreuung, der OGS und weiterer Betreuungsangebote, sofern diese sich auf dem Schulgelände befinden.
Als ausreichende Raumgröße wird eine Mindestgröße für sinnvoll gehalten, die ermöglicht, dass eine Abstandwahrung von 1,5 m für 6 Personen im Raum ermöglicht wird. Hierbei sollte eine gute natürliche Belüftung durch Fensterlüftung sichergestellt sein. Es müssen leicht zugängliche Handwaschplätze vorhanden sein. Eine arbeitstägliche Reinigung insbesondere von Kontaktflächen muss vom Schulträger sichergestellt werden. Mängel sind der zuständigen Schulaufsicht zu melden.
Die Notbetreuungsangebote finden am jeweiligen Schulstandort statt. Bis auf Weiteres sind Ausflüge, Unternehmungen, Fahrten u.ä. nicht gestattet. Gleiches gilt für die mögliche bisherige Nutzung externer Räumlichkeiten (z.B. Einnahme eines Mittagessens in Altenheim, Nutzung von Räumlichkeiten in angrenzenden Kirchengemeinden u.ä.).
Es muss eine intakte Sanitäranlage mit entsprechender Sanitärausstattung wie Seifenspender, Papierhandtuchspender und Abfallabwurf vorhanden sein.

Welche Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte/Trägerpersonal gibt es?
Auch in der Notbetreuung sollen Ansteckungsgefahren möglichst minimiert werden. Allerdings kann die Betreuung persönlich bekannter Kinder/Jugendlicher nicht mit dem Zusammentreffen größerer Gruppen fremder Menschen in der Öffentlichkeit gleichgesetzt werden. Nur infektionsfreie Kinder können an der Notbetreuung teilnehmen. Hier kommt den Eltern die Verantwortung zu, Kinder auch außerhalb der Notbetreuung von Infektionsherden fernzuhalten. Die Schulträger sind aufgefordert, notwendige Hygienemaßnahmen (s.o.) in den Räumen zu gewährleisten.
Die Kinder sollten in die wichtigsten Hygieneregeln eingewiesen und diese regelmäßig eingeübt werden. Hierzu zählen Husten und Niesen in den Oberarm (Hustenetikette), richtiges Händewaschen und richtiges Naseputzen. Auch mit der Toilettenhygiene sollten die Kinder vertraut sein.

Gibt es ein Mittagessen/weitere Verpflegung?
Dies ist vor Ort gemeinsam mit dem Schulträger zu klären. Bei einer sehr geringen Anzahl benötigter Mahlzeiten und/oder anderer Herausforderungen bei der vorhandenen Catering-Infrastruktur sollen pragmatische Lösungen entwickelt werden.
Aus hygienischen Gründen darf kein Austausch von Essgeschirr und -besteck zwischen den Kindern stattfinden.

Dürfen externe Partner weiterhin in Schule mitarbeiten bzw. externe Angebote genutzt werden?
Das Notbetreuungsangebot wird von Lehrkräften und dem Personal des OGS-Trägers bzw. dem Personal der sonstigen vorhandenen Betreuungsangeboten gewährleistet. Weiteres Personal externer Partner (Sportvereine, Kultureinrichtungen, Musikschulen, freiwillige/ehrenamtliche Helfer wie Lesepaten usw.) darf in der Notbetreuung nicht eingesetzt werden.

Welcher Versicherungsschutz gilt für das Notbetreuungsangebot?
Das Notbetreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung. Es besteht Unfallversicherungsschutz.

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